Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses werden regelmäßig nur die wesentlichen Rahmenbedingungen, wie Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Vergütungs- und Urlaubsansprüche vertraglich geregelt. Die Ausgestaltung der tatsächlichen Arbeitsausübung wird sodann von dem Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktions- bzw. Weisungsrechtes einseitig angeordnet.
weiterlesen ...Themenbereich Rechtsprechung
Themen mit aktueller Rechtssprechung.