Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung steht einem Arbeitnehmer ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 40,00 € zu, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät oder unvollständig zahlt. Diese Schadenersatzforderung bei verspäteter Lohnzahlung basiert auf einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bereits Ende Juni 2014 in Kraft getreten ist. Es war in der Rechtsprechung jedoch lange Zeit umstritten, ob diese Regelung auch im Bereich des Arbeitsrechts zur Anwendung kommt. Über die bislang bestehende Unklarheit wurde im letzten Jahr mit den Urteilen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Köln zugunsten der Arbeitnehmer entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 3 Sa 34/16; LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16).
Anspruch auf Verzugszinsen und auf Zahlung einer Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung
Nach § 288 Abs. 5 BGB hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung bei Leistungsverzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, neben dem Anspruch auf Verzugszinsen einen gesonderten Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. In dem Paragraphen ist aber weiterhin geregelt, dass diese Pauschale auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Wenn im Rahmen eines Rechtsstreits die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht wird, was regelmäßig üblich ist, muss die pauschale Schadenersatzforderung in Höhe von 40,00 € auf diese Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden. Hieraus wurde in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bislang abgeleitet, dass die Pauschale im Rahmen eines Arbeitsrechtstreites, bei welchem der Arbeitnehmer Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber geltend macht, nicht verlangt werden könne. Nach der zunächst vertretenen Auffassung folge dies daraus, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz nach dem Arbeitsgerichtsgesetz die Besonderheit gilt, dass weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden kann, noch im Fall des Obsiegens ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten für das Klageverfahren besteht. Dieser Ansicht traten das LAG Baden-Württemberg und zuletzt das LAG Köln in ihren Entscheidungen entgegen. Das LAG Köln sprach einem Arbeitnehmer nach umfänglicher Auslegung der zugrunde liegenden Vorschrift den pauschalen Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung zu. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, den säumigen Schuldner für verspätete oder unvollständige Zahlungen zu sanktionieren, dürfe nach Auffassung des LAG Köln einem Arbeitnehmer der pauschale Schadenersatzanspruch nicht verwehrt werden. Es sei systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar den gesetzlichen Verzugszins und gegebenenfalls weitergehenden Verzugsschaden geltend machen könne, ihm jedoch der pauschale Schadenersatzanspruch verwehrt bliebe.
Bei dem Urteil des LAG Köln handelt es um das letzte obergerichtliche Urteil zu dieser zuvor weitgehend streitigen Frage. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage durch das LAG Köln zugelassen. So lange jedoch keine gegenteilige Entscheidung seitens des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, können Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung bei verspäteter Lohnzahlung die Verzugspauschale geltend machen und auch erfolgreich gerichtlich durchsetzen. Aus eigener Erfahrung kann der Verfasser bestätigen, dass auch die Kammern des Arbeitsgerichts Neuruppin in Anbetracht der richtungsweisenden Entscheidung des LAG Köln klagenden Arbeitnehmern den pauschalen Schadenersatzanspruch zusprechen.
Sofern Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn nur verspätet oder unvollständig auszahlt oder Ihnen zustehende Sonderzahlungen nicht fristgerecht erbringt, stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Rechte gern mit Rat und Tat zur Seite.