Bausparen für Eigenheim

Kündigung von gut verzinsten Bausparverträgen durch Bausparkasse

Im Rahmen eines abgeschlossenen Bausparvertrages wird von dem Bausparer regelmäßig zunächst ein Guthaben angespart. Hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilungsreife kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen. Der Bausparer ist jedoch nicht verpflichtet, nach der Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Viele Bausparer sind daher dazu übergegangen, den Bausparvertrag weiter zu besparen, jedoch kein Bauspardarlehen zu beanspruchen.

Im Zuge der derzeitigen Niedrigzinsphase sind einige Bausparkassen dazu übergegangen, die mit den Bausparern langfristig abgeschlossenen Bausparverträge, die nunmehr eine für Bausparkassen unattraktive Verzinsung der eingezahlten Beträge aufweisen, zu kündigen. Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist hierbei, ob auch der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zustehen kann, sofern der Bausparvertrag zuteilungsreif oder bereits „überspart“ ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren ganz oder teilweise kündigen. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Kündigungsvorschrift für die Bausparkassen wird von der Rechtsprechung derzeit differenziert betrachtet. Während einige Gerichte eine entsprechende Anwendung dieser Kündigungsvorschrift auch für die Bausparkassen für zutreffend erachten, hat unlängst das OLG Stuttgart mit seinen Entscheidungen vom 30.03.2016 und 04.05.2016 eine entsprechende Anwendung mit der Konsequenz verneint, dass den Bausparern auch weiterhin ein Anspruch auf Verzinsung zusteht. Diese grundsätzliche Rechtsfrage ist bis dato noch nicht abschließend geklärt, solange der BGH hierüber noch nicht entschieden hat.

 

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Anerkennung der Kündigung des Bausparvertrages durch einlösen des Verrechnungsschecks

Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn eine Bausparkasse nach Kündigung eines Bausparvertrages dem Bausparer einen Verrechnungsscheck zur Einlösung des Guthabenbetrages versandt hat. Mit der Einlösung eines derartigen Verrechnungsschecks könnte der Bausparer die Kündigung seines Bausparvertrages unter Umständen anerkannt haben. Empfehlenswert ist es, zumindest einer Kündigung eines Bausparvertrages zu widersprechen und den Sachverhalt in einer Erstberatung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht dahingehend prüfen zu lassen, ob Chancen bestehen, gegen die ausgesprochene Kündigung vorzugehen.

Rechtsanwalt Torsten Schuster
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht