Rechtsanwaltskanzlei Schuster Neuruppin

Kredite mit Restschuldversicherungen

Jeder kennt es. Für den Kauf von Konsumgütern werden Konsumentenkredite angeboten, die häufig sehr teure Restschuldversicherungen beinhalten. Die Restschuldversicherung soll im Todesfall des Kreditnehmers den Kredit ablösen. Die Gebühren für solche Versicherungen, werden in der Regel gleich beim Abschluss des Kreditvertrags auf die Kreditsumme aufgeschlagen. Somit muss der Kreditnehmer nicht nur das eigentliche Darlehen, welches er für den Kauf von Konsumgütern eigentlich nur wollte, sondern auch noch die Versicherungskosten mit Zinsen abstottern.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18. Januar 2011 entschieden, dass bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung der Widerruf und damit die Rückabwicklung der Restschuldversicherung möglich ist. Grundlage hierfür ist die gesetzliche Regelung, dass ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen, von einem Kreditvertrag zurücktreten kann. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Dieses Widerrufsrecht muss auch mit dem Kreditvertrag verkoppelte, so genannte verbundene Verträge umfassen.

 

Rückerstattung der Versicherungsprämien einer Rechtsschuldversicherung bei verbundenen Geschäften möglich

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich das Kreditinstitut geweigert, mehrerer Jahre nach dem Abschluss des Kreditvertrages mit Restschuldversicherung die bereits bezahlten Versicherungsprämien zurückzuerstatten. Da das Kreditinstitut in der Widerrufsbelehrung jedoch nicht darauf hingewiesen hatte, dass auch die mit dem Kredit verbundene Restschuldversicherung widerrufen werden kann, konnte der Kreditnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt noch den Versicherungsvertrag widerrufen.

Hierdurch wird grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, überteuerte Restschuldversicherungen auch längere Zeit nach Abschluss eines Kreditvertrages zu widerrufen. Hierfür muss es sich um ein so genanntes verbundenes Geschäft handeln, bei dem Kreditvertrag und Versicherung als Gesamtpaket verkauft wurden. Für einen späteren Widerruf ist es ferner erforderlich, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass mit einem Widerruf vom Kreditvertrag auch die dazugehörige Versicherung rückgängig gemacht werden kann.

Ob eine derartige Konstellation vorliegt, sollte von einem mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Rechtsanwalt geprüft werden. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Rechtsanwalt Torsten Schuster


Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht