Rechtsanwalt Torsten Schuster
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzleiinhaber
Tätigkeitsbereiche
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Insolvenzrecht insbesondere Anfechtungsrecht nach dem AnfG
- Erbrecht
- Vorsorgeplanung und Nachfolge
Beruflicher Werdegang
- Studium der Rechtswissenschaften in Jena
- Tätigkeit im Rahmen des Referendariats in der Rechtsabteilung einer deutschen Sparkasse
- Rechtsanwalt seit 1999
- seit dem 03.11.2011 Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- seit dem 30.10.2013 Fachanwalt für Erbrecht
- seit 2013 Fachanwaltsausschussvorsitzender für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Sonstige Tätigkeiten
Vortragstätigkeiten, unter anderem zu:
- Anfechtung außerhalb der Insolvenzordnung nach dem Anfechtungsgesetz (u. a. beim Justiziartreffen der Sparkassen in Potsdam)
- Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen (u. a. beim Justiziartreffen der Sparkassen in Cottbus)
- Handhabung kriselnder Kreditengagements unter Berücksichtigung der Insolvenzanfechtung (u. a. bei der Bürgschaftsbank Brandenburg in Potsdam)
- Erbrecht und Vorsorgeverfügungen (u.a. im Seniorenwohnstift in Hoppegarten)
- Erbrecht und Vermögenssorge für Unternehmer (u.a. im JOKA – City Store in Berlin)
Schulungen, unter anderem zu:
- Effektive Zwangsvollstreckung in der Bankenpraxis (u.a. Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam, Sparkasse Ostprignitz-Ruppin)
- Reform der Sachpfändung (u. a. OSPA Rostock, Sparkasse Barnim)
Berufliche Mitgliedschaften
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Mitglied des Deutschen Vereins für Erbrecht und Vermögenssorge DVEV
Engagement
- Vorsitzender des Fachanwaltsausschusses für Bank- und Kapitalmarktrecht des Landes Brandenburg
Sprachen
- Deutsch, Englisch
Kontakt
- Tel.: 03391 / 45 88 51
News
Aufklärungspflicht von Banken bei offenen Immobilienfonds
Anleger, die Teile ihres Vermögens in einen offenen Immobilienfonds aufgrund einer Anlageempfehlung investiert haben, der entweder abgewickelt wird oder von der Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde, sollten in Erwägung ziehen zu prüfen, inwieweit sie bei Abschluss des Anlagegeschäfts anlagerecht und objektgerecht beraten wurden