Patientenverfuegung und Vorsorgevollmacht

Vorsorgeverfügungen: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Nahezu jeder hat sich schon einmal mit einer Regelung seiner Vermögensverhältnisse im Falle des eigenen Ablebens oder das seines Ehe- / Lebenspartners mittels eines Testaments befasst. Zu einer umfassenden Absicherung gehört auch die Fertigung von Vorsorgeverfügungen, die nicht erst nach dem Tod – wie das Testament – Rechtswirkungen entfalten, sondern die Fälle regelt, in denen Sie oder der Ehe- / Lebenspartner gesundheitsbedingt nicht oder nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bekunden. Unglücksfälle, wie vom ehemaligen Formel 1 Piloten Michael Schumacher sollten auch jüngeren Menschen vor Augen führen, dass auch für sie Vorsorgeregelungen extrem wichtig sind. Nicht nur im privaten Bereich, sondern insbesondere in unternehmerischen Belangen ist meistens ein schnelles Handeln notwendig, um sicherzustellen, dass das Unternehmen in einem derartigen Fall handlungsfähig bleibt.

Vielfach wird davon ausgegangen, dass Ehe- / Lebenspartner, bzw. der oder die weiteren Geschäftspartner Kinder im Notfall für einen Familienangehörigen im Unternehmensbereich Verfügungen treffen können. Dies ist jedoch leider ein weit verbreiteter Irrtum. Ohne eine den tatsächlichen Lebensverhältnissen angepasste Vorsorgevollmacht muss für den Fall, dass Sie oder Ihr Ehe- / Lebenspartner z. B. einen Unfall erlitten haben oder bedingt durch Krankheit ihren Willen nicht äußern können, vom Gericht ein Betreuer bestellt werden. Es besteht das Risiko, dass in diesem Fall vom Gericht eine fremde bzw. unerwünschte Person zum Betreuer bestellt wird, die dann über die Vermögensverwendung und gesundheitliche Fragen des Ehe- / Lebenspartners zu entscheiden hat und aus dem Vermögen des Betreuten die Vergütung für ihr Handeln erhält.

 

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vom Anwalt

 

Vorsorgevollmacht für eine schnelle Entscheidung im Notfall

Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers vollständig zu verhindern. Das Gesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, welche alle Aufgaben, wie z. B. Vermögensangelegenheiten, Einwilligung in oder Ablehnung von ärztlichen Maßnahmen oder Maßnahmen im Bereich der Pflege erledigen kann, falls Sie dazu persönlich nicht in der Lage sind. Der Bevollmächtige kann sofort nach Eintreten einer Notsituation handeln und muss nicht auf eine gerichtliche Bestellung warten.

 

Patientenverfügung nach Ihrem Willen

Mit einer Patientenverfügung haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, im Falle einer schweren Krankheit mit unabwendbaren gesundheitlichen Folgen zu bestimmen, ob lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht.

Beide Vorsorgeverfügungen sollten rechtzeitig zur Ergänzung eines Testaments gefertigt werden, um für den Ernstfall klare rechtliche Regelungen zur Hand zu haben.

Zu empfehlen ist, dass man sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Rechtsanwalt, der mit der Materie des Erbrechts vertraut ist, beraten lässt. Dieser kann Ihnen individuelle Vorsorgeverfügungen fertigen, die auf Ihre konkreten Lebensverhältnisse abgestimmt und zugeschnitten sind. Musterformulare aus dem Internet regeln meist nur pauschale Anwendungsbereiche und können eine persönliche Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht nicht ersetzen.

 

Rechtsanwalt Torsten Schuster – Fachanwalt für Erbrecht

 

In einem weiteren Artikel finden Sie die aktuelle Rechtssprechung des BGH zur Patientenverfügung.