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Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Mit Urteil vom 25.07.2012 hat der BGH über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen entschieden, die u.a. die  Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) regelten. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der BGH hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Unwirksame Klauseln in Lebensversicherungsverträgen & Rentenversicherungsverträgen

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert  einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Versicherte, die vorzeitig kapitalbildende Lebensversicherungen oder eine fondsgebundene Rentenversicherung gekündigt haben, sollten die erhaltenen Abrechnungen der Versicherer und die darauf   erhaltenen Zahlungen einer anwaltlichen Prüfung unterziehen lassen.

Rechtsanwalt Torsten Schuster
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht