Symbolbild Anwalts-Kanzlei Schuster

Offene Immobilienfonds als Altersvorsorge

Oft haben Anlageberater damit geworben, dass Beteiligungen an offenen Immobilienfonds täglich verfügbar, sicher wie Festgeld, nur besser verzinst seien und zu Altersvorsorgezwecken empfehlenswert wären.

Im Jahr 2006 wurde der offene Immobilienfonds „Grundbesitz“ geschlossen und die Rücknahme der Anteile nach § 81 InvG ausgesetzt. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeutet, dass die Anleger, zumindest vorübergehend, nicht durch einen Verkauf der gezeichneten Fondanteile auf ihr investiertes Geld zugreifen können. Nachdem mittlerweile eine Vielzahl von offenen Immobilienfonds die Anteilsrücknahme ausgesetzt hat, werden zwischenzeitlich einige offene Immobilienfonds abgewickelt, in die private Anleger investiert haben.

Neben bereits abgewickelten offenen Immobilienfonds wie dem Morgan Stanley P2 Value, dem DEGI Europa sowie dem KanAm US Grundinvest Fonds sind zwischenzeitlich weitere offene Immobilienfonds wie der DEGI International oder der TMW Immobilien Weltfonds hinzugekommen. Hintergrund der Abwicklung dürften einerseits die Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise, andererseits die große Anzahl von Anlegern sein, die ihre Anteile zurückgeben wollen, ohne dass die Liquidität des Fonds ausreicht, um alle Rückgabewünsche zu bedienen. Werden offene Immobilienfonds abgewickelt, werden regelmäßig die in seinem Eigentum stehenden Immobilien veräußert und der Erlös, nach Ablösung möglicher noch offener Fremdfinanzierungen, an die Anleger ausgezahlt. Dies kann mit Verlusten für den jeweiligen Anleger verbunden sein.

Schadenersatz für Verluste durch Aussetzung der Rücknahme und mangelnde Beratung

Anleger die Teile ihres Vermögens in einen offenen Immobilienfond aufgrund einer Anlageempfehlung investiert haben, der entweder abgewickelt wird oder von der Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde, sollten in Erwägung ziehen zu prüfen, inwieweit sie bei Abschluss des Anlagegeschäftes anlagegerecht und objektgerecht beraten wurden.

Teilweise wurde im Rahmen von Beratungsgesprächen den Anlegern kein Prospekt zur gezeichneten Beteiligung ausgehändigt, anhand dessen er sich hätte über die Kapitalanlage informieren können. Ggf. wurde der Anleger auch nicht über sogenannte „Kick-backs“ (aufklärungspflichtige Rückvergütungen) unterrichtet. Nach den Grundsätzen des sogenannten „Bond-Urteils“ des BGH vom 19.12.2006 gehört jedoch die Aufklärung über Rückvergütungen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung.

Anleger die von einer Anteilsrücknahmeaussetzung bzw. einer Abwicklung eines offenen Immobilienfonds betroffen sind, können in einer Erstberatung durch einen Spezialisten für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen lassen, ob Chancen bestehen, in diesem Zusammenhang Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie eine persönliche Rechtsberatung wünschen, stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Torsten Schuster

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht