Schuster Rechtsanwälte in Neuruppin

Aufklärungs- & Beratungspflichten von Banken bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds

Es gibt viele Anleger, die aufgrund einer Anlageempfehlung Teile ihres Vermögens in einen offenen Immobilienfonds investiert haben. Wenn dieser nun entweder abgewickelt wird oder die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde, sollten Anleger in Erwägung ziehen prüfen zu lassen, inwieweit sie bei Abschluss des Anlagegeschäftes anlagegerecht und objektgerecht beraten wurden, denn möglicherweise sind die Verluste bei der Bank einklagbar.

Um die Pflicht zur objektgerechten Beratung zu erfüllen, muss der Berater grundsätzlich alle für die Anlageentscheidung risikorelevanten Umstände die von wesentlicher Bedeutung sind, mitteilen. Ob die bei offenen Immobilienfonds nach § 81 InVG gesetzlich eingeräumte – Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme einen solchen mitteilungspflichtigen Umstand darstellt, hat unlängst das OLG Frankfurt/Main, 9 U 131/11, entschieden.

Offene Immobilienfonds mit nicht überschaubarem Risiko – Verlust bei Anteilsrücknahmeaussetzung unter Umständen einklagbar

Das OLG Frankfurt/Main hatte sich im Berufungsverfahren mit der Klage einer Anlegerin zu beschäftigen, die im Jahr 2008 nach einer Anlageberatung durch eine Bank für rund 15.000 Euro Anteile an einem offenen Immobilienfonds erwarb. Ende Oktober 2008 setzte die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme zunächst bis September 2009 und dann nochmals für drei Monate aus. Im Januar 2010 veräußerte die Anlegerin ihre Anteile und realisierte dabei einen Verlust in Höhe von rund 10.000 Euro, den sie mit der Klage geltend machte. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt.

Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung  der Bank zurück. Nach Auffassung des Gerichts sei gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen worden. Die beratende Bank ist nach Auffassung des Landgerichts verpflichtet, den Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren, da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt. Die Revision gegen dieses Urteil ist derzeit am BGH anhängig.

Anleger die von einer Anteilsrücknahmeaussetzung bzw. einer Abwicklung eines offenen Immobilienfonds betroffen sind, können in einer Erstberatung durch einen Spezialisten für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen lassen, ob Chancen bestehen, in diesem Zusammenhang Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Rechtsanwalt Torsten Schuster

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht